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Bankplatz Liechtenstein Rechtliche Aspekte Steuerrechtliche Aspekte Kapitalgewinne sind im Fürstentum Liechtenstein grundsätzlich steuerfrei. Auszug der EU-Zinssteuer Zinserträge natürlicher Personen mit Wohnsitz in der EU unterliegen auch in Liechtenstein der EU-Zinssteuer. Die EU-Zinssteuer wird von der Valartis Bank (Liechtenstein) AG ohne Bekanntgabe der Kundendaten an die liechtensteinische Steuerverwaltung abgeführt. Von dieser werden 75% der Steuereinnahmen aus dieser Zinssteuer an die jeweiligen EU-Staaten überwiesen. Personen- und Gesellschaftsrecht 1962 wurde das liechtensteinische Personen- und Geschellschaftsrecht (PGR) geschaffen, das 1928 durch das Gesetz über das Treuunternehmen ergänzt wurde. Beide bilden die Grundlage für das liechtensteinische Gesellschaftswesen und erlauben die Errichtung von Holdinggesellschaften, Sitzunternehmen und Stiftungen. Seine Verfasser haben es verstanden, der internationalen Kundschaft eine grosse Auswahl von Gesellschaftsformen zur Verfügung zu stellen, die es auch in einem sich ändernden Umfeld ermöglicht, den verschiedenen Anforderungen in flexibler Art und Weise gerecht zu werden. Die Kontinuität der Rechtsgrundlagen und die langjährige Erfahrung in der Anwendung machen die liechtensteinischen Gesellschaftsformen zu einem führenden Instrument der internationalen Vermögensstrukturierung. Die beiden am häufigsten genutzten Rechtsformen neben der Aktiengesellschaft sind: Die Anstalt Sie ist eine juristische Person mit eigener Firma, deren Kapital mindestens CHF 30'000 beträgt und üblicherweise nicht in Anteile zerlegt ist. Anstelle von Aktionären kennt die Anstalt Begünstigte, denen Leistungen der Anstalt zukommen. Oberstes Organ der Anstalt ist der Gründer bzw. sein Rechtsnachfolger. Seine Befugnisse werden in den Statuten der Anstalt umschrieben und umfassen insbesondere die Wahl der Verwaltung, die Verwendung des Gewinnes, die Bestimmung der Begünstigten und deren Rechte. Der Verwaltung obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Anstalt. Ist die Anstalt kommerziell tätig, hat sie eine Buchhaltung zu führen und diese jährlich revidieren zu lassen. Die Stiftung Sie ist eine juristische Person mit eigenem Vermögen von mindestens CHF 30'000. Zweck der Stiftung kann die Thesaurierung von Einkünften aus dem Stiftungsvermögen sein, das zur Unterstützung und Förderung der Angehörigen einer bestimmten Familie oder bestimmter Person verwendet wird. In anderen Fällen kann eine Stiftung aber auch zur Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen errichtet werden. Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung wird vom Stiftungsrat im Einklang mit den vom Stifter festgelegten Richtlinien wahrgenommen. Begünstigte der Stiftung sind jene Personen oder Organisationen, denen durch den Stiftungsrat Vermögenswerte und Leistungen zukommen. * vgl. Gesellschaft zur Förderung des Finanzplatzes Liechtensteins, Postfach 420, 9490 Vaduz, 1995: Wirtschaftsstandort und Finanzplatz in Europäischen Wirtschaftsraum, Seite 14, 2. Auflage, September 1996 |
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