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Bankplatz Liechtenstein

Bankgeheimnis

1992 ist das neue Bankengesetz in Kraft getreten, welches in Art. 14 eine Legaldefinition des Bankgeheimnisses enthält, dem nicht nur Banken, sondern auch Finanzgesellschaften unterstehen. Das Bankgeheimnis ist in seiner Ausprägung vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz oder Luxemburg, ist jedoch noch stärker einzustufen. Es ist als Berufsgeheimnis ausgestaltet, und die Verschwiegenheitspflicht darf lediglich in einem Strafprozess durchbrochen werden.

Keinen Schutz gewährt das Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften jedoch für Vermögenswerte aus kriminellen Handlungen.
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